Schon seit Jahren ranken sich jede Menge Rechtsfragen um die Einordnung von cannabishaltigen Produkten und die Konsequenzen, die sich daraus für den Handel, das heißt auch für die Apotheken, ergeben. Rechtsanwältin Dr. Katharina Köbler griff das Thema beim diesjährigen ApothekenRechtTag im Rahmen der INTERPHARM online auf. Sie rechnet mit einem neuen Boom von Cannabidiol-Produkten, die in nächster Zeit als Novel Food auf den Markt kommen könnten.
Im Bereich der Gesundheitsprodukte gibt es kaum ein facettenreicheres rechtliches Minenfeld als das der Cannabis-haltigen Produkte. Der Grund dafür sind die mannigfaltigen Einsatzmöglichkeiten der Cannabispflanze und die hiermit verbunden rechtlichen Einstufungen. Wie die Stuttgarter Rechtanwältin Katharina Köbler beim ApothekenRechtTag ausführte, wird diese vor allem an dem Gehalt an dem psychoaktiven Tetrahydrocannabinol (THC) und dem nicht suchterzeugenden Cannabidiol (CBD) festgemacht.
Allumfassende Frage: Handelt es sich um ein BtM?
Für sämtliche Cannabisprodukte, das heißt auch für solche, die kein Arzneimittel beziehungsweise Medizinalcannabis sind, sondern als Lebensmittel, Medizinprodukte oder Kosmetika vermarktet werden, sei zunächst stets die Frage zu beantworten, ob es sich dabei um ein Betäubungsmittel handeln könnte, hob Köbler hervor. Eines der drei wesentlichen Kriterien neben der Eigenschaft als Nutzhanf oder einem THC-Gehalt von bis zu 0,2 Prozent und dem Verkehr damit ausschließlich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken sei, dass der Missbrauch der Produkte zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Als Optionen für solche Produkte führte sie Tees, Tabakersatz, Duftkissen oder sonstige zum Konsum bestimmte Produkte an. Für diese hat das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) bestimmte THC-Obergrenzen festgelegt. Hinzu kommen nicht zum Verzehr geeignete Produkte wie etwa Cremes.
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Für die Abgrenzung sonstiger Cannabis-Produkte zum Arzneimittel sind laut Köbler die Kriterien für ein Funktionsarzneimittel oder Präsentationsarzneimittel maßgeblich. Ist ein Produkt Arzneimittel, scheidet eine Einstufung z. B. als Lebensmittel, Medizinprodukt oder Kosmetikum aus. So ist beispielsweise bei einem Produkt mit 200 mg CBD täglich wegen der zweifelsohne vorhandenen pharmakologischen Wirkung von einem Arzneimittel auszugehen. Für Köbler ein Orientierungspunkt: Ist ein Produkt mit gleicher Wirkstärke/Dosierung als Arzneimittel zugelassen, spreche viel für eine tatsächliche pharmakologische Wirkung und damit für ein Funktionsarzneimittel.
Angaben zu Wirkstoffmengen oder das Anpreisen von gesundheitsfördernden, heilenden oder lindernden Wirkungen machen ein Produkt laut Köbler aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Präsentationsarzneimittel. Hier könnten schon Nuancen in Formulierungen und Beschreibungen ausschlaggebend sein, betonte die Rechtsanwältin.
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