Die Apotheken sollten sich so schnell wie möglich für eine Telepharmazieverordnung einsetzen. Dies war die zentrale Botschaft der stellvertretenden Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein, Dr. Bettina Mecking, beim ApothekenRechtTag. Denn damit könnten fachliche Standards gesetzt werden, die problematischen Gerichtsentscheidungen zuvorkommen. Allerdings ist dafür noch viel zu tun.
Als wichtigen Schritt in die Telepharmazie erinnerte die Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, Dr. Bettina Mecking, an die Novelle der Apothekenbetriebsordnung von 2019. Die Regelung ermöglicht eine Beratung über Telekommunikation und damit einen Botendienst durch nicht-pharmazeutische Boten in Verbindung mit einer solchen Beratung.
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Den Vorsprung ausbauen
Diese Beratung müsse durch die Apotheke erfolgen, betonte Mecking. Doch die Telepharmazie umfasst weit mehr als die Beratung zur Arzneimittelabgabe. Es gehe auch um zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen, beispielsweise zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit oder zur Förderung der Therapietreue. Zur Telepharmazie könnten auch neue honorierte Dienstleistungen gehören, für die die Politik möglicherweise noch weitere finanzielle Mittel bereitstelle.
Auch beim kürzlich aktualisierten Perspektivpapier für die „Apotheke 2030“ sei die Telepharmazie als online erbrachte Dienstleistung mitgedacht worden, erklärte Mecking. Dabei müsse die Telepharmazie mit der Apotheke verbunden werden. Die persönliche Beratung im Rahmen der Telepharmazie dürfe nicht von der Apotheke als Institution gelöst werden. Denn dies könnte die Apotheke in ihren Grundfesten erschüttern, fürchtet Mecking.
Risiken durch Plattformen
Trotz dieser Sorge sieht Mecking die Telepharmazie sehr positiv. Sie sei eine Chance, in der digitalen Welt näher an die Kunden zu rücken. Doch Mecking verwies auch auf die Risiken durch apothekenfremde Plattformen und logistikorientierte Anbieter. Dabei könnten Apotheken in Plattformen „verschwinden“. Denn sie seien für die Kunden nicht mehr zu sehen. Besonders problematisch sei es, wenn die Plattform über eine preisabhängige Provision honoriert werde.
Während Rechtsanwältin Dr. Svenja Buckstegge kurz zuvor in ihrem Vortrag beim ApothekenRechtTag Provisionen für einzelne Packungen nicht als Umsatzbeteiligung eingestuft hatte, widersprach Mecking und erklärte, solche Provisionen seien „virtueller Fremdbesitz“ und damit unzulässig.
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