VGH München: Vergleichsmaßstab ist die Duchenne-Muskeldystrophie
Eine Präimplantationsdiagnostik (PID) ist nur bei besonders schwerwiegenden Erbkrankheiten zulässig. Maßstab ist eine erbliche schwere Muskelschwäche, konkret die Muskeldystrophie des Typs Duchenne, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am Freitag, 15. März 2019, zugestellten Urteil vom Vortag entschied (Az.: 20 B 17.1507).
Die Duchenne-Muskeldystrophie wird von der Mutter meist auf Söhne vererbt, ohne dass die Mutter selbst erkrankt war. Durch die Krankheit wird das wichtige Muskeleiweiß Dystrophin nicht gebildet; Muskelfasern werden deshalb allmählich durch Fett ersetzt. Dies führt zu einem Muskelverfall und meist bereits im jungen Erwachsenenalter zum Tod.
Der VGH München stellte nun klar, dass die Bayerische Ethikkommission einer PID nur bei „schwerwiegenden Erbkrankheiten“ zustimmen dürfe. Im Embryonenschutzgesetz habe der Gesetzgeber die Duchenne-Muskeldystrophie als schwerwiegende Erbkrankheit eingestuft. Daher könne sie zum Vergleich herangezogen werden. Abzustellen sei dabei „immer auf den konkret zu erwartenden Ausprägungsgrad der Erbkrankheit und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Eltern“.
Im Streitfall ist der Vater an Myotoner Dystrophie erkrankt. Die Erbkrankheit ist mit einer verzögerten Entspannung der Muskeln und zudem ebenfalls mit einer Muskelschwäche verbunden.
Hierzu betonte nun der VGH, dass diese Erkrankung „in verschiedenen Schweregraden auftreten kann“. Als „schwerwiegend“ im Sinne des Embryonenschutzgesetzes sei aber nur die „kongenitale Myotone Dystrophie“ anzusehen, bei der meist bereits ab Geburt schwerste Beeinträchtigungen aufträten. Hierfür bestehe im konkreten Fall aber kein hohes Risiko, da diese Form fast ausschließlich über die Mutter vererbt werde, nicht über den hier allein vorbelasteten Vater. Daher lehnte der VGH den Wunsch der Eltern nach einer PID ab. mwo/fle
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