Bei Wirkstoffverordnungen gibt es keinen Preisanker, siekönnen also so manchen Anruf in der Arztpraxis ersparen. Einige KassenärztlicheVereinigungen raten deshalb ihren Mitgliedern dazu, Wirkstoffe zu verordnen, umRückfragen zu begrenzen. Doch muss man wirklich gar nicht mehr den Arzt darüber in Kenntnis setzen, dass ein teureres Mittel abgegeben wurde? Und wannbraucht man welches Sonderkennzeichen? Im Folgenden haben wir das Wichtigstezur Wirkstoffverordnung zusammengefasst.
Der Klassiker: Kein Rabattartikel ist lieferbar, namentlich verordnetist das billigste Präparat am Markt. Das ist aber auch nicht zu bekommen. DieMotivation, schon wieder bei dem Besen von Sprechstundenhilfe anzurufen,entspricht in etwa der Motivation für eine Wurzelbehandlung. Aber hilft janichts, schließlich muss laut Rahmenvertrag bei Überschreitung des PreisankersRücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Dank zunehmender Lieferprobleme istdas leider derzeit oft der Fall.
Was kann man tun? Ärzte, zu denen man ein vertrauensvollesVerhältnis pflegt, mögen einem vielleicht die grundsätzliche Erlaubniserteilen, den Preisanker zu überschreiten. Insbesondere, wenn man ihnen klar macht,dass sie kein Risiko eingehen. Schließlich muss man sich ja bei Nicht-Verfügbarkeitder vier günstigsten Mittel Schritt für Schritt die Preisleiter hochhangeln und immerdas günstigste verfügbare Arzneimittel abgeben.
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Darf man den Preisanker überschreiten?
Was tun ohne Generalvollmacht – was eher der Regelfall seinsollte? Das Zauberwort heißt Wirkstoffverordnung. Einige KVen haben ihren Mitgliedern nun auch dazu geraten. Da gibt es nämlichkeinen Preisanker.
Wie geht man also in der Apotheke vor, wenn man eine reineWirkstoffverordnung vorgelegt bekommt?
1. Rabattvertragprüfen und Rabattarzneimittel abgeben
2. Wenn nicht verfügbar (oder kein Rabattvertrag): eines dervier preiswertesten Präparate auswählen
3. Wenn nicht verfügbar: die Treppe von billig nach teuerweiter nach oben klettern. Eine Rücksprache mit dem Verordner ist nicht erforderlich (keinPreisanker vorgegeben).
4. Das richtige Sonderkennzeichen auswählen
- 2:Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattartikels –> Abgabe eines der vier günstigsten
- 3:Nicht-Verfügbarkeit eines der vier preisgünstigen Artikels, wenn es keinen Rabattvertrag gibt –> Abgabe des Nächstgünstigen
- 4: Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattarzneimittels sowie eines preisgünstigen –> Abgabe des Nächstgünstigsten
Wann Wirkstoffverordnungen uneindeutig sind
Keine gute Idee sind Wirkstoffverordnungen hingegen beiWirkstoffen der Substitutionsausschlussliste. Das ist dann eine unklareVerordnung und bedarf der Rücksprache. Dasselbe gilt für Biologicals, für diees bereits Biosimilars gibt.
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