Eineneue sozialrechtliche Preisbindung soll gemäß dem Referentenentwurf für dasApotheken-Stärkungsgesetz mit Sanktionsdrohungen durchgesetzt werden. Doch derApothekerverband Schleswig-Holstein bezweifelt, dass die geplanten Sanktionenüberhaupt wirken könnten. Denn sie würden nur die Apotheken, aber nicht dieKrankenkassen treffen.
DieApothekenrechtsexperten Dr. Elmar Mand und Prof. Dr. Hilko J. Meyer haben inihrem jüngsten Gutachten gezeigt, dass der sozialrechtliche Verweis auf diePreisbindung ins Leere führt, wenn die Übertragung der deutschen Preisbindungauf das Ausland gestrichen wird . Doch auch wenn diese Regelung in § 78 Absatz 1 Satz 4 AMGerhalten bleibt, stellt sich die Frage, wie wirksam die geplanten Drohungenwären. Darum hat der Apothekerverband Schleswig-Holstein eine Stellungnahme andie ABDA gerichtet.
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Drohungennur gegen Apotheken
DerVerband kritisiert vorweg, dass eine nur sozialrechtliche Regelung dieSelbstzahler dem ungeregelten Wettbewerb überlassen würde. Doch auch in der GKVwürden die nötigen Sanktionen bei Verstößen gegen die Gleichpreisigkeit undgegen das Zuweisungsverbot für E-Rezepte fehlen. Denn § 129 Absatz 4 SGB V sehenur Vertragsmaßnahmen der Krankenkassen gegen Apotheken vor, wenn diese gegensozialrechtliche Verträge verstoßen. Doch könnten Apotheken und ihre Verbändenicht mit Vertragsmaßnahmen gegen Krankenkassen drohen, „wenn diese auf‚wirtschaftlichere‘ Bezugswege hinweisen oder diese dulden“, heißt es in derStellungnahme. Diese Einseitigkeit werde im Referentenentwurf sogar nochverstetigt, weil höhere Vertragsstrafen als bisher vorgesehen würden.
Vorstandshaftungnur bei Schaden für die Kasse
Zudembeschränke sich die Vorstandshaftung der Krankenkassenvorstände gemäß § 12Absatz 3 SGB V auf Schadensersatz für Pflichtverletzungen. Doch dierechtswidrige Inanspruchnahme finanzieller Vorteile führe bei den Krankenkassenvordergründig zu keinem Schaden. Der Apothekerverband Schleswig-Holsteinschlägt daher vor, Krankenkassenvorstände auch für Rechtsverstöße haftbar zumachen und die Einseitigkeit der Vertragsmaßnahmen aufzulösen.
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