Das Oberlandesgericht Naumburg hat kürzlich entschieden, dass DocMorris keine Unterlagen über Arzneimittel ausstellen darf, die zur Vorlage bei einer privaten Krankenversicherung geeignet sind und zugleich gewährte Boni verschweigen. Jetzt liegen die Urteilsgründe vor. Mit einer etwaigen Beteiligung an einem Betrug setzt sich das Gericht – anders als die Vorinstanz – nicht auseinander. Es ist jedoch ebenfalls überzeugt, dass DocMorris mit seinem Vorgehen gegen die unternehmerische Sorgfalt verstößt. Rechtskräftig ist das Urteil nicht – die Richter haben die Revision zugelassen.
Es ist ein Urteil, das auch der Bundesgesundheitsminister mit Interesse zur Kenntnis nehmen wird. Es geht um die Boni, die der niederländische Versender DocMorris Privatversicherten für den Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gewährt. Also in einer Konstellation, in der der Kunde zunächst selbst für das Arzneimittel zahlt, den Preis aber von seiner Versicherung erstattet bekommt, wenn er die Rechnung einreicht. Wie ist es nun, wenn DocMorris Privatpatienten einen Bonus für Rx-Arzneimittel in Höhe von 2,50 Euro pro Rezept, bei mehreren Verschreibungen bis zu 15 Euro, verspricht? Oder einen Sofortkundenbonus von 10 Euro – auch bei der Rx-Bestellung? Ist es rechtens, wenn dieser Bonus der Versicherung verschwiegen wird?
Das fragte sich 2017 ein Apotheker aus Tangerhütte in Sachsen-Anhalt. Er veranlasste zwei privat versicherte Testkäufer – Vater und Sohn – zu verschiedenen Bestellungen. Ihre Testkäufe belegten: DocMorris macht es den Kunden einfach. Sie bekommen eine Rezeptkopie zur Vorlage bei der privaten Versicherung, die den Bonus – anders als eine ebenfalls beigefügte Rechnung – nicht ausweist. Theoretisch hätten die Testkäufer diese Kopien einreichen können – und dann den dort ausgewiesenen Betrag erstattet bekommen. Aber so weit gingen die Testkäufer nicht.
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Der Apotheker aus Tangerhütte zog mit diesen Belegen vor Gericht und machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Dabei ging es nicht nur um besagte Rezeptkopien, sondern auch um personenübergreifende Kundenkonten, die ermöglichen, dass erlangte Boni beispielsweise zwischen Familienmitgliedern verschoben werden können. Hier vermisste der klagende Apotheker die Einholung von Einwilligungserklärungen.
Das Landgericht Stendal bejahte die beiden Unterlassungsansprüche. Es setzte sich in seinem Urteil auch mit einer möglichen Beihilfe durch DocMorris an einem Betrug der Besteller zulasten ihrer Versicherung auseinander. Doch letztlich verneinte es eine solche Teilnahmehandlung – denn der Betrug war von den Testkäufern nicht ausgeführt worden. Und eine Teilnahme an einem möglicherweise lediglich versuchten Betrug ist nicht strafbar. Doch das Landgericht sah einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG).
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