Wer sich eine Schönheits-OP wünscht, für die es aus medizinischer Sicht keinen Grund gibt, muss nicht nur diese selbst zahlen. Kommt es nach dem Eingriff zu Komplikationen, müssen Betroffene zumindest einen Teil der Folgekosten tragen.
Dagegen hatte eine Frau geklagt, die mehr als 2000 Euro für solch eine Folgetherapie übernehmen musste. Sie argumentierte, sie werde unzulässig diskriminiert. Weil „mit Blick auf ein gesellschaftlich anerkanntes Schönheitsideal“ überwiegend Frauen Schönheitsoperationen machen ließen, liege eine indirekte Frauendiskriminierung vor. Zudem sei es ungerecht, wenn nach Schönheitsoperationen ein Eigenanteil verlangt werde, nicht aber von Menschen, die rauchten, Alkohol konsumierten, sich ungesund ernährten oder Risikosportarten betrieben.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat nun sein Urteil bekanntgegeben (Az: B 1 KR 37/18 R) – und folgte der Argumentation der Klägerin nicht.
Keine strukturelle Benachteiligung
Dass mehr Frauen als Männer Schönheitsoperationen in Anspruch nehmen, beruhe nicht auf struktureller Benachteiligung, betonten die obersten Sozialrichter. „Soweit die Entscheidung Betroffener für ästhetische Operationen auf einem überkommenen Rollenbild aufbaut, gibt die Verfassung keinen Anlass, dieses zu verfestigen.“
Die Ungleichbehandlung gegenüber anderem Risikoverhalten sei nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Anders als eine Schönheitsoperation taste solches Verhalten „nicht unmittelbar die körperliche Integrität an“, betonte das BSG. Zudem sei es „nur schwer zu erfassen“.
Die Klägerin hatte sich im Juni 2017 die Brüste vergrößern lassen. Im Oktober desselben Jahres mussten die Implantate ausgetauscht werden, weil sie unter Wundheilungsstörungen litt. Auch die dann eingesetzten Implantate mussten kurz darauf aus medizinischen Gründen entfernt werden. Kosten: 4589,80 Euro. Die Krankenkasse verpflichtete die Versicherte, die Hälfte der Kosten zu übernehmen.
Ein solcher Eigenanteil ist gesetzlich vorgesehen. Die Höhe hängt auch vom Einkommen und gegebenenfalls von anderweitigen Gesundheitsausgaben ab.
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