Die ABDA äußert sich zum Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Krankenhaus-Zukunftsgesetz. In ihrer Stellungnahme fordert sie unter anderem, das Botendienst-Honorar nicht wie geplant auf 2,50 Euro abzusenken, sondern die derzeit vorgesehenen 5 Euro beizubehalten. Zudem schlägt sie vor, die Gültigkeit auf Produkte zu erweitern, die gemäß OTC-Ausnahmeliste erstattungsfähig sind und per Botendienst an die Versicherten geliefert werden.
Vor einer Woche wurde der Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Krankenhaus-Zukunftsgesetz bekannt. Vorrangig geht es darin um die Finanzierung der Krankenhäuser in Deutschland. Doch auch für die Präsenzapotheken enthält der Entwurf einen wichtigen Passus: Demnach sollen die Offizinen für ihre Botendienste künftig dauerhaft 2,50 Euro plus Mehrwertsteuer pro Lieferung erhalten. Geplant ist eine entsprechende Änderung des Sozialrechts. Aktuell bekommen die Apotheken gemäß SARS-CoV-Arzneimittelversorgungsverordnung 5 Euro netto je Lieferort. Ein Grund für die Halbierung des Honorars ist im Entwurf nicht zu finden.
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Jetzt legt die ABDA ihre Stellungnahme zur Formulierungshilfe vor. Darin begrüßt sie zunächst grundsätzlich die Absicht des Gesetzgebers, die Botendienst-Vergütung dauerhaft im Sozialgesetzbuch V zu verankern. „Die Regelung ist eine angemessene und notwendige Honorierung der Leistung der Apotheken bei der Versorgung von Patienten in ihrem lokalen Umfeld, die die Apotheke nicht selber aufsuchen können“, schreibt die Bundesvereinigung. „Allerdings hat die vorgesehene Absenkung des Zuschlags gegenüber der bis zum 30. September 2020 geltenden Rechtslage auf 2,50 Euro zur Folge, dass es weiterhin zu einer deutlichen Kostenunterdeckung beim Botendienst kommt.“
Dies gelte schon für den Fall, dass die Apotheke einen nicht-pharmazeutischen Fahrer beschäftigt, der den Mindestlohn erhält. „Unter Berücksichtigung von Fahrt- und Lohnnebenkosten liegt die Kostendeckung eines durchschnittlichen nicht-pharmazeutischen Botendienstes mit Mindestlohn bei etwa 4 Euro“, rechnet die ABDA vor. Liefert eine PTA die Medikamente aus, ergeben sich demnach Kosten von rund 7 Euro. „Wir erachten daher im Sinne einer Mischkalkulation den bisherigen Botendienstzuschlag nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgugnsverordnung in Höhe von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer als sachgerecht.“
ABDA möchte den Begriff Lieferort definieren
Darüber hinaus regt die ABDA an, die Vergütung auch auf rezeptfrei erhältliche Produkte zu erweitern, die laut OTC-Ausnahmeliste dennoch erstattungsfähig sind. Zudem empfiehlt sie, den Begriff „Lieferort“ klar zu definieren. „Wie für das bereits in § 4 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geregelte Tatbestandsmerkmal gehen wir davon aus, dass Lieferort im Sinne des § 129 Abs. 5e (neu) SGB V die vom jeweiligen Versicherten angegebene individuelle Lieferanschrift im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO ist.“ Zur eindeutigen Klarstellung wünscht sie sich das Anfügen der Formulierung „Lieferort ist die individuelle Lieferanschrift im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung“.
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