Gesundheit

Gericht: Versandapotheker darf OTC auch über Amazon verkaufen

Der Arzneimittelverkauf von Apotheken über die HandelsplattformAmazon verfolgt der Münchener Pharmazeut Dr. Hermann Vogel Jr. schon seit geraumerZeit kritisch. Vor dem Landgericht Dessau hat er im vergangenen Jahr einen Amazon-aktivenKollegen erfolgreich verklagt – dieser hat sich von der Handelsplattformzurückgezogen. In einem Verfahren gegen einen weiteren Apotheker entschied nun aberdas Landgericht Magdeburg, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege.     

Dr. Hermann Vogel Jr. sieht beim Arzneimittelverkauf überAmazon vor allem datenschutzrechtliche Probleme. Er ist überzeugt, dass hiersensible Patientendaten missbraucht werden. Denn Kunden, die bei Amazonapothekenpflichtige Arzneimittel bestellen, würden nicht vorher gefragt, obihre persönlichen – und hier auch gesundheitsbezogenen – Daten gespeichert undverwendet werden dürfen.

Im vergangenen März fand er mit diesen Argumenten bei einerKlage gegen einen Apotheker vor dem Landgericht Dessau-Roßlau Gehör. DerPharmazeut wurde verurteilt, keine apothekenpflichtigen Medikamente über dieInternethandelsplattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- beziehungsweiseKaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dassder Kunde vorab seine Einwilligung mit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzungseiner Gesundheitsdaten gegenüber einer berechtigten Person oder Institutionerteilen kann. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, die derzeit amOberlandesgericht Naumburg anhängig ist. Das Urteil wird schon seit einigenWochen erwartet – doch das Gericht sah noch weiteren Klärungsbedarf, sodass dieEntscheidung noch etwas auf sich warten lässt.

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Derweil hat das Landgericht Magdeburg am heutigen Freitag ineinem anderen von Vogel geführten Verfahren entschieden, dass der Verkauf vonrezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform „Amazon“keine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts ist. Hierhatte die Klägerseite argumentiert, dass der im Harz ansässige Apotheker beimArzneimittelverkauf über Amazon verschiedene apothekenrechtliche Pflichtenverletze, unter anderem verstoße er gegen das Verbot, apothekenpflichtigeArzneimittel nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 17 Abs.3 ApBetrO).

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