Der Deutsche Bundesrat hat heute das Patientendaten-Schutzgesetz passieren lassen. Die Länderkammer folgte der Empfehlung ihres Gesundheitsausschusses und verzichtete darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit ist der Weg frei für das Gesetz, das auch Regelungen zum E-Rezept enthält und das Makelverbot mit elektronischen Verordnungen sichern soll. Doch die Kritik am PDSG ist massiv. Es droht sogar eine Verfassungsbeschwerde.
Das Plenum des Bundesrats hat bei seiner heutigen Sitzung unter anderem das Patientendaten-Schutzgesetz durchgewunken. Gemäß der Empfehlung des Gesundheitsausschusses der Länderkammer sieht das Plenum davon ab, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der Bundesrat hatte es sogar auf die sogenannte Grüne Liste gesetzt – ein ungewöhnlicher Vorgang für solch ein umfassendes und richtungsweisendes Gesetz. Um Zeit zu sparen, werden dort üblicherweise Tagesordnungspunkte zusammengefasst, die unstreitig sind. Über die Liste stimmt das Plenum dann in einer einzigen Abstimmung gesammelt ab.
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Herzstück des Gesetzes ist die elektronische Patientenakte, in der Versicherte künftig zum Beispiel ihren Impfpass, Behandlungsdaten und arzneimittelbezogene Informationen sammeln können. Bereitstellen sollen sie die Krankenkassen. Auch die Regeln für den elektronischen Medikationsplan finden sich im PDSG sowie der gesetzliche Rahmen für das E-Rezept. Dieses soll ab Mitte 2021 nutzbar sein. Ab 2022 wird der Einsatz demnach verpflichtend.
Zuletzt hagelte es von verschiedenen Seiten deutliche Kritik am PDSG. Der Datenschutzbeauftrage der Bundesregierung, Ulrich Kelber, warnte die Krankenkassen davor, die Vorgaben zur elektronischen Patientenakte wie im PDSG vorgesehen umzusetzen. Er und seine Kollegen aus den Bundesländern sind der Auffassung, dass die Regelungen zum Zugriffsrecht auf die elektronische Patientenakte (ePA) sowie das Authentifizierungsverfahren nicht den Anforderungen des europäischen Datenschutzrechts genügen. Kelber will die Krankenkassen anweisen, die insgesamt 44,5 Millionen Versicherten per Warntext über einen mangelnden Datenschutz zu informieren.
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Was das Makleverbot betrifft, zweifeln Experten daran, ob die Vorgaben im PDSG ihren Zweck erfüllen werden. Die beiden Juristen Dr. Elmar Mand und Professor Hilko Meyer weisen darauf hin, dass dieses Verbot nach dem Gesetzestext zwar für das E-Rezept gelten werde, nicht aber für den sogenannten Token, dem Zugriffscode für die elektronischen Verordnungen. So könnte das Makelverbot leicht umgangen werden, meinen Mand und Meyer. Ihr Aufsatz „Arzneimittelpreisrecht auf dem Prüfstand“ erschien kürzlich in der Zeitschrift „Arzneimittel und Recht“.
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