Erst jetzt wurden weitere Änderungen des Rahmenvertrags bekannt, die bereits mit Wirkung zum 1. November 2019 vereinbart wurden. Demnach zählen Arzneimittel „außer Vertrieb“ bei der Abgaberangfolge nicht mehr mit und es wurden zwei neue austauschbare Biologika vereinbart. Ab 1. Februar 2020 soll außerdem die Berechnung in der Definition preisgünstiger Importe präzisiert werden.
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein informierte seine Mitglieder in einem Rundschreiben über die erste Änderung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung. Diese sei bereits zum 1. November 2019 vereinbart worden. Sie ist also bereits gültig.
AV-Arzneimittel zählen bei Abgaberangfolge nicht mehr mit
Demnach wurde in § 2 Abs. 13 Rahmenvertrag ergänzt, dass mit „außer Vertrieb“ gekennzeichnete Arzneimittel bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nicht mehr zu berücksichtigen sind. Ein solches Arzneimittel dürfe jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen des Rahmenvertrages erfüllt. Der Apothekerverband weist ergänzend darauf hin, dass die Abgaberangfolge derzeit in den Apothekencomputern noch mit den Artikeln „außer Vertrieb“ angezeigt werde. Die Umstellung in der Software erfolge erst später.
Klarstellung zu nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln
Außerdem sei ein neuer § 2 Abs. 14 in den Rahmenvertrag eingefügt worden. Demnach dürfen Arzneimittel mit dem Status „nicht verkehrsfähig“ nicht abgegeben werden. Daher würden sie auch bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nicht berücksichtigt.
Neue austauschbare Biologika
Die Anlage 1 mit austauschbaren biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln sei um den Wirkstoff Teriparatid erweitert worden. Daraufhin seien Terrosa® und Movymia® nun austauschfähig.
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