Vor einem guten Jahr hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass es zulässig ist, wenn ein Apotheker, der Ärzte mit Impfstoffen versorgt, diesen zusätzlich kostenlose „Serviceartikel“ wie Kanülen oder Tupfer gewährt. Weder mache sich der Apotheker der Korruption strafbar, noch verstoße er gegen das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot. Jetzt ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die klagende Wettbewerbszentrale hatte sich vom Bundesgerichtshof vergeblich Klarstellungen erhofft.
Impfstoffe sind das „Spezialgebiet“ der Schloss-Apotheke in Bergisch Gladbach. Auf der Webseite heißt es, man habe eines der größten Lager deutschlandweit. Um Ärzten die Bestellung von Impfstoffen über seine Apotheke noch schmackhafter zu machen, verspricht und gewährt Apothekeninhaber Markus Kerckhoff ihnen bei einer Bestellmenge ab 100 Dosen (Wert: mindestens 1553 Euro) verschiedene kostenlose Zugaben, sogenannte Serviceartikel: Kanülen, Injektionspflaster, Alkoholtupfer und Kanülensammler. Der Apothekenverkaufspreis dieser Serviceartikel liegt zwischen 2,22 Euro und 3,22 Euro, ihr Gesamtwert bei rund 13 Euro.
Die Wettbewerbszentrale hielt das Vorgehen für wettbewerbswidrig, weil gegen das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot (§ 7 Abs. 1 HWG) und die Korruptionstatbestände im Strafgesetzbuch (§§ 299a, 299b StGB) verstoßen werde. Auf eine entsprechende Abmahnung hin hatte sich der Apotheker bereit erklärt, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, soweit es um Impfdosen geht, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen. Dies hielt die Wettbewerbszentrale jedoch für unzureichend, weil die überwiegende Anzahl der Impfstoffe nicht preisgebunden ist. Es kam zur Klage. In erster Instanz hatte die Wettbewerbszentrale noch Erfolg: Das Landgericht verbot die konkret beanstandete Gewährung von Zugaben bei der Impfstoffbestellung.
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Im Dezember 2018 entschied dann aber das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz: Es sah zunächst kein korruptives Verhalten. Hierfür sei mehr nötig, als dass mit der Zuwendung – wie hier – ein „allgemeines Wohlwollen“ bezweckt werde. Auch einen Verstoß gegen § 7 HWG nahm das Gericht nicht an. Zwar hätten die gewährten Serviceartikel Zugabecharakter und es bestehe grundsätzlich die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung. Allerdings sei sie dennoch zulässig, weil es sich um eine geringwertige Kleinigkeit zur Verwendung in der Arztpraxis handle. Die Wertgrenze hatte der Bundesgerichtshof bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln – vor dem Inkrafttreten der Neufassung des HWG, das seit August 2013 jegliche Werbegaben für preisgebundene Arzneimittel verbietet – bei 1,00 Euro pro Präparat gezogen. Begründet hatte er das unter anderem damit, dass bei fehlendem Preiswettbewerb auch kleinere Zuwendungen leicht ins Bewusstsein des Verbrauchers treten und diesen dadurch zu nutzenmaximierenden Marktreaktionen veranlassen können.
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