Wer verkatert ist, fühlt sich schlecht. So viel ist klar. Aber ist er auch krank? Über diese Frage wurde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gestritten.
In dem Verfahren ging es um Nahrungsergänzungsmittel, die laut Hersteller einem Kater vorbeugen oder ihn lindern können. Ob diese Form der Werbung zulässig ist, hängt damit zusammen, ob man den Kater als Krankheit einordnet oder nicht.
Das OLG urteilte nun, dass es sich beim Kater um eine Krankheit handelt (Az. 6 U 114/18). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
„Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen“, betont das OLG unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung.
Nicht maßgeblich, ob eine ärztliche Behandlung nötig ist
In der Werbung werde der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. „Sie treten nicht als Folge des natürlichen ‚Auf und Ab‘ des Körpers, sondern infolge des Konsums von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein“, begründete das OLG. Dabei sei nicht maßgeblich, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keine ärztliche Behandlung nötig sei.
Es sei Interesse des Gesundheitsschutzes, den Begriff Krankheit weit auszulegen. „Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen“, so das OLG.
Vor dem Gericht hatte ein Verein gegen die Werbeaussagen des Herstellers eines „Anti Hangover Drinks“ geklagt. Nachdem das Landgericht Frankfurt der Klage stattgab, bestätigte das OLG diese Entscheidung im Berufungsverfahren.
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