Gesundheit

Amtsgericht: Verletzung der apothekerlichen Schweigepflicht ist gerechtfertigt

Apotheker:innen, die der Polizei den Verdacht auf eine Impfpassfälschung melden, handeln aus einer Notstandslage. Zu diesem Schluss kommt das Amtsgericht Landstuhl in einem aktuellen Urteil, mit dem es einen Mann, der in der Apotheke einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte, zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt hat. Es hat dabei explizit berücksichtigt, dass die Strafe auch eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Nachahmer:innen haben soll.  

Seit dem 25. November 2021 können Menschen, die Impfpässe fälschen, unrichtig ausstellen oder solche Dokumente nutzen, sehr viel einfacher strafrechtlich belangt werden als zuvor. Denn kurz nachdem im vergangenen Jahr der Impfpass beziehungsweise das auf dessen Basis ausgestellte digitale Impfzertifikat in der Pandemie eine zentrale Bedeutung für das freie Reisen und die Teilnahme am öffentlichen Leben bekommen hatte, zeigte sich: Wer beispielsweise selbst seinen Impfpass fälschte und in eine Apotheke zur Digitalisierung vorlegte, machte sich gar nicht strafbar. Jedenfalls dann, wenn man die damals geltenden Regelungen mit der wohl herrschenden Meinung so verstand, dass die (weniger strengen) Strafvorschriften rund um gefälschte oder unrichtige Gesundheitszeugnisse einen Rückgriff auf den Straftatbestand der klassischen (und härter bestraften) Urkundenfälschung ausschlossen. 

Da der Gebrauch dieser falschen Gesundheitszeugnisse nur gegenüber Behörden und Versicherungen strafbar war, war die Vorlage in der Apotheke nicht erfasst. Mittlerweile hat der Gesetzgeber die angestaubten Urkundendelikte aufgefrischt. Dabei hat er auch klargestellt, dass die speziellen Normen zu Gesundheitszeugnissen keine Sperrwirkung entfalten, wenn der Täter nicht nur sie, sondern auch den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt hat.

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Mittlerweile gibt es erste Urteile auf Grundlage der neuen Strafvorschriften. So hat das Amtsgericht im rheinland-pfälzischen Landstuhl in der vergangenen Woche einen Mann wegen Urkundenfälschung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt. Der Familienvater war bereits im Jahr 2014 wegen Urkundenfälschung und 2018 wegen Betrugs zu geringen Geldstrafen verurteilt worden. Nun war er in einer Apotheke aufgefallen, in der er am 14. Dezember 2021 einen auf seinen Namen und sein Geburtsdatum lautenden Impfpass vorgelegt hatte. Das Dokument hatte er zuvor zum Preis von 200 Euro von einer Vermittlerin gekauft.

In der Rubrik „Schutzimpfungen gegen COVID-19“ befanden sich zwei Einträge für Comirnaty-Impfungen am 28. Mai 2021 und am 29. November 2021. Dazu gab es Arztstempel und Unterschriften. In der Apotheke fiel allerdings auf, dass die aus den eingeklebten Aufklebern ersichtlichen Chargennummern bereits am 31. August 2021 abgelaufen waren und somit zumindest die Impfung am 29. November 2021 nicht plausibel war. Die Apotheke schaltete daraufhin die Polizei ein.

Der Mann zeigte sich von Anfang an geständig, sodass das Verfahren schnell vonstattengehen konnte. Das Amtsgericht hatte kein Problem, die Handlung des Mannes unter § 267 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung) zu subsumieren: Er hat eine unechte Urkunde gebraucht, um im Rechtsverkehr zu täuschen. 

Doch das Urteil setzt sich auch mit zwei weiteren interessanten Fragen auseinander. Eine davon ist insbesondere für Apotheker:innen relevant: Durfte das Gericht überhaupt die Erkenntnisse der Apothekenangestellten verwenden – oder haben sich diese womöglich selbst strafbar gemacht? Schließlich unterfallen Apotheker:innen, ebenso wie andere Heilberufler:innen und verschiedene weitere Berufe, einer Schweigepflicht, wenn ihnen ein „fremdes Geheimnis“ anvertraut wird. Dieses unbefugt zu offenbaren, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden (§ 203 Abs. 1 StGB).

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