Anfang November hatte das Bundesgesundheitsministerium den Entwurf einer Antigen-Test-Preisverordnung vorgelegt. Mit ihr sollten die Zuschläge für Apotheken und Großhändler bei der Abgabe der patientennahen Schnelltests bei 40 Cent gedeckelt werden. Die ABDA hatte die Pläne im Detail kritisiert – dann war es still geworden um die Verordnung. Gestern wurde sie nun gründlich überarbeitet im Bundesanzeiger veröffentlicht – die ABDA wurde offenbar gehört.
Am gestrigen Dienstag wurde im Bundesanzeiger die „Preisverordnung für SARS-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (AntigenPreisV)“ veröffentlicht. Damit ist der Preis für Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 nicht mehr ganz frei kalkulierbar – jedenfalls dann, wenn sie an nach der Corona-Testverordnung berechtigte Leistungserbringer abgegeben werden. Das sind unter anderem die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und die von ihnen betriebenen Testzentren, die von ihnen beauftragten Dritten sowie Arztpraxen und KV-Testzentren. Zudem jene Einrichtungen und Unternehmen, für die der ÖGD festgestellt hat, dass sie im Rahmen ihres Testkonzepts monatlich bestimmte Mengen an PoC-Antigen-Tests in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen können.
40 Cent für Händler
Wer nun als „Händler“ im Sinne der EU-Verordnung über In-vitro-Diagnostika Antigen-Tests an diese Leistungserbringer abgibt, bekommt dafür auf den tatsächlichen Abgabepreis des Herstellers einen einmaligen Festzuschlag von 40 Cent zuzüglich Umsatzsteuer. Dasselbe gilt für die Abgabe an Apotheken. Wo im ersten Entwurf der neuen Preisverordnung noch vom Großhandel die Rede war, fußt der „Händler“-Begriff nun auf einer europarechtlichen Definition. Erfasst ist „jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs“.
60 Cent für Apotheken
Erfolgt die Abgabe an die genannten berechtigen Leistungserbringer durch eine Apotheke, kann diese pro Test einen einmaligen Festzuschlag von 60 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben. Auch hier wurde gegenüber dem ersten Entwurf nachjustiert. Zunächst sollten die Apotheken ebenfalls 40 Cent bekommen – die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme 60 Cent eingefordert. Damit fand sie offensichtlich Gehör.
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Außerdem stellt die Verordnung klar, dass diese Preisregelung nicht für die Abgabe von Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung geht, wenn Verträge erfüllt werden, die vor dem 9. Dezember 2020 geschlossen wurden. Auch das war eine Forderung der ABDA.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Coronavirus-Testverordnung die Vergütung für selbst beschaffte Antigen-Tests beschränkt. Es werden Beschaffungskosten in Höhe von höchstens 9 Euro je Test gezahlt – vor dem 1. Dezember waren es sogar nur 7 Euro. Doch niemand soll die Tests aus finanziellen Gründen scheuen. Es habe sich nämlich gezeigt, dass auf dem Markt erheblich höhere Preise für PoC-Antigen-Tests verlangt würden, als nach der Testverordnung erstattet werden. Diese höheren Preise entstünden bei der Abgabe von PoC-Antigen-Tests durch die auf dem Vertriebsweg erhobenen Zuschläge auf den Abgabepreis des Herstellers. „Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit und Durchführung von PoC-Antigen-Tests ist es daher erforderlich einheitliche Obergrenzen für die Zuschläge der einzelnen Vertriebsebenen festzulegen“, hieß es dazu im ersten Verordnungsentwurf.
Die Verordnung tritt außer Kraft, wenn festgestellt wird, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht mehr besteht – spätestens jedoch Ende März 2021.
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