Seit kurzem gibt es einen neuen Mustervertrag für die Heimversorgung. Er soll vor allem mehr Transparenz und klare Abgrenzungen zwischen den Verpflichtungen der Beteiligten schaffen und die Apotheken auf Augenhöhe mit den Heimen bringen. Beim ApothekenRechtTag umriss der Jurist und ausgewiesene Experte auf diesem Gebiet Hilko J. Meyer aus Frankfurt die Hauptinhalte und Intentionen des neuen Mustervertrags.
Zusammen mit dem Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) hat der Deutsche Apotheker Verlag einen grundlegend überarbeiteten Mustervertrag zur Heimversorgung herausgegeben, der im August 2020 erschienen ist. Er soll einen fairen Interessensausgleich zwischen der Versorgungsapotheke und dem Heimträger schaffen und rechtssichere und praxisgerechte Lösungen für eine sichere Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und Medizinprodukten aufzeigen. Der ursprünglich im Jahr 2003 konzipierte Mustervertrag hat sich mittlerweile unter vielen Aspekten überlebt und bildet die Praxis nur noch unzureichend ab. Die Heimversorgung ist heute wesentlich komplexer.
Kein „Rundum-sorglos-Paket“
Als ein wesentliches Regelungsdefizit bestehender Verträge hob Meyer hervor, dass die Heimversorgung immer mehr in Richtung eines großes „Rundum-sorglos-Paket“ gegangen sei. Dabei seien möglichst alle Aspekte der Arzneimittelversorgung auf die Apotheke „outgesourct“ worden, um die Pflegekräfte von diesen Aufgaben zu entlasten und Kosten zu sparen. Mit dem Versorgungsvertrag als „Hebel“ für kostenlose Zusatzleistungen solle nun Schluss sein. Er soll laut Meyer gewährleisten, dass nicht nur die Interessen des Heimträger, sondern auch die der Apotheke ausgewogen berücksichtigt werden.
Pflichten klar voneinander abgrenzen
Der neue Mustervertrag lässt aus seiner Sicht keinen Zweifel am zweiseitigen Charakter des Heimversorgungsvertrags. Missverständliche deklaratorische Klauseln zur Ausschließlichkeitsbindung sollten darin nicht mehr vorkommen. Außerdem müsse er die wechselseitigen Leistungs- und Mitwirkungspflichten transparent regeln und die zentralen bewohnerbezogenen Verpflichtungen der Apotheke und des Heims im Rahmen der Arzneimittelversorgung präzise voneinander abgrenzen. Dasselbe gelte für freiwilligen Zusatzleistungen der Apotheke, auf deren kostenlose Erbringung weder der Heimträger noch die Bewohner einen Rechtsanspruch besäßen.
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