Amtsgericht München setzt Strafe für Rentner aber zur Bewährung aus
Wer seine private Krankenversicherung über längere Zeit betrügt, muss mit einer Haftstrafe rechnen. Mit einem am 25. März 2019 bekanntgegebenen Urteil verhängte das Amtsgericht München gegen einen 61-jährigen Rentner eine Haftstrafe von 14 Monaten, setzte diese allerdings zur Bewährung aus (Az.: 852 Ds 566 Js 216500/17).
Von Juni 2011 bis Oktober 2013 hatte der frühere IT-Managementberater 16 Rechnungen einer Ärztin über Leistungen eingereicht, die diese nie erbracht hatte. Ein Masseur hatte zwei Rechnungen ebenfalls komplett erfunden und 16 weitere durch nicht erbrachte Leistungen erhöht. Insgesamt zahlte die Krankenkasse so 13.550 Euro aus, wovon der Versicherte die Hälfte an die Ärztin beziehungsweise den Masseur weiterreichte.
Als Motiv gab der Mann an, er habe keine Schulden hinterlassen wollen, müsse aber von seinen Einkünften in Höhe von monatlich rund 1.000 Euro bis zu 250 Euro für Medikamente aufbringen. Weitere 50 Euro pro Monat soll er nun an seine Krankenkasse abstottern.
Die zuständige Amtsrichterin wertete die Taten als „Betrug in besonders schweren Fällen“. Zulasten des Rentners wertete sie die Zahl der Scheinrechnungen und die Dauer des Betrugs.
Allerdings hatte der Masseur trotz eines gegen ihn noch laufenden Strafverfahrens bereits eingeräumt, dass die Initiative zu dem Betrug von ihm ausgegangen sei.
Zudem stellte das Amtsgericht fest, dass die Krankenversicherung den Betrug sehr leicht gemacht habe. Denn die Ärztin habe für mehrere Patienten trotz unterschiedlicher Diagnosen identische Behandlungen in Rechnung gestellt. Die Rechnungen seien sofort als nicht ordnungsgemäß erkennbar gewesen, weil die Ärztin weder eine Steuernummer noch eine Rechnungsnummer angegeben hatte.
Deswegen, und weil der Rentner glaubhaft versichert habe, seine Schulden tilgen und künftig „in geordneten Verhältnissen leben“ zu wollen, setzte die Richterin die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus.
Sowohl der Rentner wie auch die Staatsanwaltschaft verzichtete unmittelbar nach der Verkündung auf Rechtsmittel. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 27. Februar 2019 ist daher bereits rechtskräftig. mwo/fle
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