Am 20. Februar hat der Bundesgerichtshof sein Urteil zum „Sofort-Bonus“ der einstigen Europa Apotheek – heute Shop Apotheke – gesprochen: Er entschied, dass der niederländische Versender Privatpatienten bei der Rezepteinlösung Rabatte bis zu 30 Euro gewähren darf und diese auch nicht quittieren muss. Nun liegen die Urteilsgründe vor.
Meist muss man etwas länger auf die Urteilsgründe des Bundesgerichtshofs warten – diesmal ging es schnell: Erst Ende Februar hatten die Karlsruher Richter ihr Urteil „Sofort-Bonus II“ verkündet – jetzt liegen die schriftlichen Gründe vor. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die mittlerweile in der Shop Apotheke aufgegangene Europa Apotheek gegenüber Privatpatienten mit einem „Sofort-Bonus“ von bis zu 30 Euro pro Rezept werben darf, der dem Kunden auf dessen Kundenkonto gutgeschrieben und bei einer späteren Bestellung mit dem Kaufpreis nicht rezeptpflichtiger Produkte verrechnet wird. Auch heute findet sich ein solches Angebot als „Rezept-Bonus“ noch bei der Shop Apotheke – für das erste eingereichte Rezept gibt es sogar nochmals 10 Euro oben drauf.
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hielt diesen Bonus für Privatversicherte für unzulässig – und zwar bewusst nicht wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrecht. Schließlich hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2016 entschieden, dass die deutschen Regelungen zur Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht im grenzüberschreitenden Arzneimittelversand nach Deutschland anwendbar sind.
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Die Kammer hielt die Werbung aber aus anderen Gründen für wettbewerbswidrig: Entweder vermerke die Versandapotheke den Bonus nicht auf ihren Quittungen – dann verletze sie ihre Pflicht zur unternehmerischen Sorgfalt, weil sie ihre Kunden dazu verleite, den Bonus nicht gegenüber ihrem privaten Krankenversicherer anzugeben. Die Folge: Dieser erstatte den vollen Rechnungsbetrag, obwohl er nur den um den Bonus geminderten Betrag zahlen müsste. Oder sie weise den Bonus zwar auf den Quittungen aus – dann wäre die Werbung aus Sicht der AKNR irreführend. Denn in diesem Fall würde der Versicherer den Bonus von der Erstattung abziehen und der Apothekenkunde hätte keinen Vorteil von der Einlösung eines Rezepts bei der Europa Apotheek, obwohl die Werbung das suggeriere.
Jedoch hielt schon das Oberlandesgericht Stuttgart diese Bonusvariante im Dezember 2018 für zulässig. Und der Bundesgerichtshof hat die Revision der Apothekerkammer gegen dieses Urteil zurückgewiesen, sodass es rechtskräftig geworden ist. In seinen Urteilsgründen führt der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus, dass die Vorinstanz zwar zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ein möglicherweise begangener Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung nicht zu prüfen gewesen sei. Am Ende kommt diese vom Bundesgerichtshof nachgeholte Prüfung aber auf dasselbe heraus: Der AKNR steht weder ein Anspruch wegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung, noch wegen Verletzung der unternehmerischen Sorgfalt, noch auch wegen Irreführung der Verbraucher zu.
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