Erneut ist beim schnellen Stricken gesundheitspolitischer Gesetze und Verordnungen ein redaktioneller Lapsus unterlaufen. Die jüngst in die Apothekenbetriebsordnung neu eingefügte Regelung zur Substitution von Arzneimitteln, die PKV-Versicherten, Beihilfeempfängern und Selbstzahlern verordnet werden, hat für eine Verschiebung von Sätzen gesorgt, die nun zu merkwürdigen Verweisen führen.
In § 17 der Apothekenbetriebsordnung sind „Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten“ geregelt. Es geht unter anderem um den Botendienst und Anforderungen an den Arzneimittelversand. Kürzlich hat der Verordnungsgeber an der Norm nachjustiert: Er hat dort einige Regelungen untergebracht, die er aus dem ins Stocken geratenen Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz herausgelöst hat. So die Neuregelung des Botendienstes, aber auch eine ganz neue Bestimmung zum Aut-idem-Austausch bei Privat- und Selbstzahlerrezepten.
§ 17 Absatz 5 Satz 2 ApBetrO lautet seit dem 22. Oktober 2019:
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