Am heutigen 1. April ist das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) in Kraft getreten. Damit werden auch die neuen Maßnahmen gegen Lieferengpässe wirksam. Unter anderem können Apotheken ein nicht verfügbares Rabattarzneimittel nun leichter austauschen – doch derzeit haben sie infolge der Corona-Epidemie ohnehin weit mehr Möglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe. Auch das BfArM ist seit heute offiziell ermächtigt, Maßnahmen gegen Engpässe anzuordnen.
Das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) ist am gestrigen Dienstag im Bundesgesetzblatt verkündet worden und heute in Kraft getreten. Seine ursprüngliche Hauptzielrichtung war, den Risikostrukturausgleich (RSA) der gesetzlichen Krankenkassen weiterzuentwickeln und bestehende Schieflagen im Finanzierungssystem zu korrigieren. So gibt es nun beispielsweise eine neue Regionalkomponente im Finanzausgleich, um die unterschiedlichen Ausgabenstrukturen in einzelnen Regionen aufzufangen. Außerdem wird bei krankheitsbezogenen Zuschlägen im künftig das gesamte Krankheitsspektrum berücksichtigt – zuvor berücksichtigte der „Morbi-RSA“ nur um die 80 Krankheitsbilder. Neu ist auch die Einführung einer so genannten Manipulationsbremse. Sie soll verhindern, dass Krankenkassen Diagnosen beeinflussen, um mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds zu erhalten.
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Rabattverträge jetzt bundesweit eingeschränkt
Der Bundestag ergänzte seine Pläne im Gesetzgebungsverfahren allerdings unter anderem um ein Maßnahmenpaket gegen Arzneimittellieferengpässe. Eine für Apotheker wesentliche Neuerung ist, dass sie bei nicht lieferbaren Rabattarzneimitteln nun unmittelbar ein vergleichbares Arzneimittel abgeben dürfen. Liegt der Preis dieses anderen Arzneimittels über dem Festbetrag, trägt nicht der Versicherte die Mehrkosten, sondern die Krankenkasse. Das Nähere, auch zur Abrechnung, müssen Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband noch in ihrem Rahmenvertrag vereinbaren. Im Moment geht die Neuregelung allerdings unter: Angesichts der Corona-Pandemie wurden die Rabattverträge mittlerweile bundesweit eingeschränkt. Die entsprechende Vereinbarung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband gilt bis mindestens 30. April 2020.
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