Gesundheit

Änderung des Rahmenvertrags: Erleichterungen bei Nicht-Verfügbarkeit

Im April wurden im Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz einige Erleichterungen zur Arzneimittelauswahl bei Rabattverträgen für den Fall der Nicht-Verfügbarkeit beschlossen. Zum 1. August wurde nun die diesbezügliche Änderung des Rahmenvertrags vereinbart. Die Corona-bedingten Ausnahmen relativieren aktuell diese Regelungen, aber hierbei geht es auch um die Zeit danach.

Am 1. April trat das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) in Kraft. Einer der inhaltlichen Schwerpunkte darin waren Maßnahmen gegen Lieferengpässe. In diesem Zusammenhang war auch beschlossen worden, dass Apotheker unmittelbar ein vergleichbares Arzneimittel abgeben dürfen, wenn ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist. Außerdem trägt gemäß der Neuregelung die Krankenkasse die Mehrkosten, wenn nur Arzneimittel über dem Festbetrag verfügbar sind.

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Das Gesetz bestimmte auch, dass die Details dazu noch im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband geregelt werden müssten. Das Warten auf diese Umsetzung dürfte diesmal unproblematisch gewesen sein, weil wegen der Coronakrise die Umsetzung der Rabattverträge ohnehin großenteils ausgesetzt ist. Doch zum 1. August wurden nun diese Änderungen des Rahmenvertrags beschlossen. Darüber informierten Apothekerverbände in ihren Rundschreiben. Gemäß dem Rundschreiben des Apothekerverbands Schleswig-Holstein stellen die folgenden Regelungen die wichtigsten Änderungen dar.

Mehrkosten zulasten der Krankenkasse möglich

Wenn kein Rabattarzneimittel verfügbar ist (diese also nicht lieferbar sind), darf die Apotheke ein lieferbares austauschfähiges Arzneimittel gemäß den Regelungen zur Preisgünstigkeit in § 12 bzw. § 13 des Rahmenvertrages abgeben. Wenn kein Arzneimittel ohne Mehrkosten verfügbar ist, trägt die Krankenkasse die Mehrkosten.

Wenn ein Rabattarzneimittel nicht verfügbar (also nicht lieferbar) ist, reicht künftig ein Nichtverfügbarkeitsnachweis aus. In den anderen Fällen bleibt es dagegen bei der bisherigen Regel, dass zwei Nichtverfügbarkeitsnachweise nötig sind. Das betrifft die Nichtverfügbarkeit der vier preiswertesten Arzneimittel und der quotenrelevanten Importe sowie den Nachweis, dass kein Arzneimittel mit Preisen bis zum Festbetrag verfügbar ist.

Abgabe von teuren Originalia und unwirtschaftlichen Importen

Wenn weder das Rabattarzneimittel noch preisgünstige Arzneimittel abgegeben werden können, hat das gemäß dem Rundschreiben des Apothekerverbands Schleswig-Holstein folgende Konsequenzen: Im Generika-Markt ist (wie bisher) auch eine teurere Abgabe als verordnet möglich. Bei Mehrfachvertrieb ist auch eine Abgabe über das preiswerteste Original hinaus möglich. Im Solitärmarkt ist die Abgabe von „unwirtschaftlichen“ Importen möglich.

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