Gesundheit

Anwalt mahnt Apotheken ab

Derzeitflattert einigen Apotheken einmal wieder eine Abmahnung ins Haus. Sie kommt voneiner Hamburger Anwaltskanzlei im Namen von Body-Store, einem Geschäft fürVitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel – offensichtlich mit derZielgruppe Bodybuilder. Der Vorwurf: Die Apotheken verletzen bei ihrer Werbungfür Nahrungsergänzungsmittel, die als Kapseln oder Tabletten abgegeben werden, dieGrundpreisangabepflicht. Der Anwalt ist kein Unbekannter in der Abmahnszene.

Der Hamburger Anwalt Patrick Richter von der Kanzlei RSTRichter Shafaei Tyarks & Partner verschickt derzeit Abmahnungen, weilApotheken angeblich wettbewerbswidrig für Nahrungsergänzungsmittel werben. Ineiner DAZ.online vorliegenden Abmahnung an eine Versandapotheke geht es um Aminosäurevital von Doppelherz, 30 Kapseln. Die Werbung sei „wettbewerbswidrig, weil sieentgegen § 2 Abs. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) nicht in unmittelbarer Nähe zumGesamtpreis der Fertigpackung auch den Grundpreis angeben“, heißt es in demSchreiben.

Deshalb, so Richter weiter, bestehe einUnterlassungsanspruch seiner Mandantin, der Firma Body-Store, Inhaber A.Schmitter. Dabei handelt es sich um ein Geschäft für Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel,Diätprodukte und Sportbekleidung unter anderem in Köln, das auch einen Online-Shop betreibtund auf Ebay aktiv ist. Verkauft werden hier etwa Proteine, Creatin undCarnitin. Die Zielgruppe sind offensichtlich Bodybuilder.

Der Anwalt führt aus, die beworbene Fertigpackung enthalte Aminosäurenin freier kristalliner Form, also in Pulverform. Nach der Fertigpackungsverordnungergebe sich hieraus die zwingende Verpflichtung, die Fertigpackung mit denKapseln nach Gewicht zu kennzeichnen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FPV). Der Herstellerdes Nahrungsergänzungsmittels sei dieser Pflicht auf der Packung auchnachgekommen. Richter erklärt weiter: Auch der Apotheker müsse den Grundpreis nach Gewicht für das Produkt nennen, die Angabe eines Stückpreisespro Kapsel genüge keineswegs. Er unterfüttert seine Ausführungen mit einerLiteraturangabe, die auf Urteile der Oberlandesgerichte Koblenz und Jena Bezugnimmt.

Einwöchige Frist und Klageandrohung

Der Anwalt fordert zur Unterzeichnung einer Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärunginnerhalb einer einwöchigen Frist. Sollte diese nicht rechtzeitig erfolgen, werde er den Unterlassungsanspruch „sofort gerichtlich geltend machen“, so Richter. Und Geldsoll selbstverständlich auch gezahlt werden. Die Kosten für dieEinschaltung eines Anwalts seien zu erstatten. Im Fall, der DAZ.online vorliegt,sind das fast 900 Euro. 

Zum Schluss bittet Richter „um Verständnis, wenn Ihnen dieseAbmahnung ein wenig forsch vorkommt“. Doch Gesetz und Rechtsprechung setztenvoraus, dass Abmahnungen unmissverständlich formuliert werden. 

Wie viele Briefe dieser Art bereits verschickt wurden, istnicht bekannt. Richter erklärte auf Nachfrage, der Auftrag sei „nochnicht beendet“. Er sagte gegenüber DAZ.online auch, dass nicht nur Versandapothekenabgemahnt werden. Überdies gehe es nicht immer um das gleiche Produkt.

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