Testen, testen, testen – je früher mit SARS-CoV-2 Infizierte erkannt werden, desto erfolgreicher lässt sich intervenieren. Daher sollen künftig auch asymptomatische Personen auf Kassenkosten getestet werden können. Die Grundlage hierfür hat der Gesetzgeber im Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz gelegt. Nun hat das Bundesgesundheitsministerium den Entwurf der konkretisierenden Verordnung vorgelegt. Diese legt Kriterien fest, für wen genau diese Tests in Frage kommen.
Das Bundesgesundheitsministerium muss sich dieser Tage zahlreiche neue Namen für Verordnungen ausdenken. Am heutigen Mittwoch ist der Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ in die Ressortabstimmung gegangen. Diese „Test-Verordnung“ regelt, dass die gesetzlichen Krankenkassen in klar definierten Fällen auch die Tests auf SARS-CoV-2 für Personen bezahlen müssen, die keine Symptome aufweisen. Möglich macht sie eine neue Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, die mit dem am vergangenen Samstag in Kraft getretenen Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz geschaffen wurde.
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Dazu erklärt Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU): „Auch Menschen ohne Symptome können das SARS-CoV2-Virus übertragen. Deswegen ist es sinnvoll, möglichst das gesamte, enge Umfeld zu testen, wenn Infektionen festgestellt werden. Besonders Patienten, Bewohner und Angestellte in Pflegeheimen und Krankenhäusern können wir so besser schützen. Testen bringt Klarheit. Je früher wir das Virus erkennen, desto besser können wir es bekämpfen.“
Allerdings bedeutet das nicht, dass sich nun absolut jeder, der es wünscht, auf Kassenkosten testen lassen kann. Die Verordnung macht konkrete Vorgaben. So müssen die Tests zum einen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst angeordnet werden. Zudem geht es um eingegrenzte Personengruppen: Das sind zum einen Kontaktpersonen von Infizierten, sofern sie mehr als 15 Minuten engen Kontakt hatten oder Haushaltsmitglieder. Zum anderen können Personen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Lebensmittelfirmen (z. B. Schlachthöfen), gastronomischen Einrichtungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kitas und Schulen) getestet werden, wenn dort Fälle mit COVID-19 aufgetreten sind. Darüber hinaus können Testungen an asymptomatischen Personen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der lokalen epidemiologischen Lage und der vorhandenen Erkenntnisse über besondere Risikogruppen, der Infektionsprävention und der Krankenhaushygiene angezeigt erscheint. Dies soll insbesondere vulnerable Gruppen in Kliniken oder Heimen schützen.
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