Umkünftig die Nicht-Verfügbarkeit eines Arzneimittels nachzuweisen, reichen zweiübliche Online-Abfragen beim Großhandel aus. Allerdings müssen dabei die imneuen Rahmenvertrag vereinbarten Daten festgehalten werden. Die Apotheke solltedas Abfrageergebnis abspeichern oder ausdrucken und archivieren.
Am1. Juli tritt der neue Rahmenvertrag über Arzneimittellieferungen zulasten derGKV nach § 129 Abs. 2 SGB V in Kraft. Als eine der wesentlichen im Sinne derPraktikabilität positiven Neuerungen gilt der neue Nachweis derNicht-Verfügbarkeit. Nachweise vom Hersteller sind künftig nicht mehr gefragt,sondern zwei Anfragen beim Großhandel. Doch offenbar bestehen verbreitet Unklarheiten,wie das neue Verfahren praktisch abläuft.
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Daherhat der Hamburger Apothekerverein das Thema in einem Rundschreiben an seineMitglieder aufgegriffen. Demnach sind die bislang üblichen Defektbelege für dasRetaxverfahren nicht mehr notwendig. Der Nachweis über die Nicht-Verfügbarkeitsei künftig die unmittelbare Anfrage beim Großhandel über die Apothekensoftware.Diese wird oft als „Online-Abfrage“ bezeichnet. Diese Abfrage müsse für daskünftige Verfahren folgende Angaben enthalten:
- abgefragter Großhandel,
- Apotheken-IK,
- Zeitstempel mit Datum und Uhrzeit sowie
- abgefragte Pharmazentralnummer.
DieseAbfrage müsse in der Apotheke abgespeichert oder ausgedruckt werden. Teilweisewerde sie bereits automatisch von der Software gespeichert. Der HamburgerApothekerverein empfiehlt, im Zweifelsfall beim jeweiligen Softwareanbieternachzufragen. Außerdem empfiehlt der Hamburger Apothekerverein eineArchivierung von zwei Jahren. Die Großhandlungen seien daran interessiert,diese Abfragen in Zukunft auch speichern zu können.
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