Um Patienten und Verbraucher zu sich zu locken, wendenmanche Krankenkassen, Pharmahersteller oder Ärzte und Apotheker zweifelhafteTricks an. Teils müssen Gerichte entscheiden – ob etwa ein Aufdruck „geänderteRezeptur“ auf einer Arzneimittelschachtel verbotene Werbung darstellt.
Um gegen problematische Heilmittelwerbung und andere Formendes Kundenfangs vorzugehen, mahnen Verbände wie die Wettbewerbszentrale regelmäßigFirmen ab – oder sie ziehen vor Gericht. So auch beispielsweise bei der Frage, inwiefernArzneimittelhersteller auf Verpackungen werben dürfen. Das Landgericht MünchenII muss demnächst die Frage klären, ob die Aussage „geänderte Rezeptur“ nochals Information erlaubt ist – oder ob es sich um verbotene Werbung handelt (Az.2 HKO 513/19). Dies wäre der Fall, wenn Patienten es im Sinne der Aussage„verbesserte Rezeptur“ verstehen: Denn nach § 10 desArzneimittelgesetzes sind auf Arzneimittelpackungen über die gesetzlichgeregelten Angaben hinaus nur Aussagen erlaubt, die mit der Anwendung desArzneimittels im Zusammenhang stehen und für die gesundheitliche Aufklärung derPatienten wichtig sind.
Einen anderen Fall hat das Landgericht Dortmund vor einemguten halben Jahr entschieden: Eine Firma hatte geworben, ihre„Fett-weg-Spritze“ sei „die Lösung für Problemzonen“, mit der störendeFettdepots „einfach und sicher per Injektion“ aufgelöst werden könnten. Nacheiner Klage der Wettbewerbszentrale urteilten die Richter, dass es sich hierbeinicht um ein Medizinprodukt handele, sondern dass das Präparat mit demWirkstoff Natriumdesoxycholat einer strengeren arzneimittelrechtlichenZulassung bedürfe (Az. 25 O 254/14).
„Immun.gegen.Krebs“ oder „rauchfrei in einer Stunde“
Relativ klar war auch ein Fall, bei der ein Geschäftsmannmit der Aussage „Immun.gegen.Krebs“ geworben hatte: Er hatte auf obskure WeiseSchlafzimmer in Bezug auf magnetische Felder untersucht – und den Eindruckerweckt, dies könne die Verbraucher vor Krebs schützen. Wie auch eineWerbeaussage „rauchfrei in einer Stunde“ unterband die Wettbewerbszentraledieses Versprechen mit einer Abmahnung. Ein anderer Fall betraf einen Friseur, dersich als Haarausfalls-Experte ausgab und seinen Kunden eine „Kopfhautdiagnose“anbot – obwohl nur Ärzte und Heilpraktiker medizinisch tätig werden dürfen.
„Im Gesundheitsbereich verbietet der Gesetzgeber die Werbungmit pauschalen Erfolgsaussagen, weil die Heilung oder Linderung von Krankheitenimmer von zahlreichen Faktoren abhängig ist“, sagt Rechtsanwältin ChristianeKöber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Immer wieder versuchten Geschäftemacher, leichtgläubigeVerbraucher mit Versprechen zu locken, erklärt sie gegenüber DAZ.online.
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