Gesundheit

Praxen und Apotheken müssen COVID-19-Impfzubehör künftig separat bestellen

Bisher liefert der Großhandel das Impfzubehör zu den COVID-19-Impfstoffen mit. Das soll sich offenbar ändern: Nach Information des DAV plant das BMG eine Änderung der entsprechenden Allgemeinverfügung. Darüber berichtet der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben. Ab dem 8. April müssen Praxen und Apotheken das Impfzubehör demnach separat bestellen.  

Apotheken, die Impfstoffe gegen COVID-19 beim Großhandel bestellen, erhalten derzeit automatisch Impfzubehör in ausreichender Menge dazu. So ist es in der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 geregelt.   

Doch damit könnte bald Schluss sein: Offenbar plant das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Änderung dieser Allgemeinverfügung – bereits ab dem 8. April müssen Apotheken und Arztpraxen möglicherweise das Impfzubehör zusätzlich bestellen. Darüber informiert der Apothekerverband Schleswig-Holstein (AVSH) in einem Rundschreiben und beruft sich auf Informationen des Deutschen Apothekerverbands (DAV). 

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Zum Impfzubehör zählen demnach Spritzen, Kanülen und NaCl-Lösung 0,9 Prozent. „Arztpraxen werden dies in der Regel über Sprechstundenbedarf anfordern“, schreibt der AVSH. „Wir empfehlen Ihnen, die Arztpraxen über die Änderung in der Versorgung zu informieren.“  

Bei der Bestellung des Impfzubehörs sei darauf zu achten, dass die Hersteller der COVID-19-Impfstoffe geeignete Spritzen und Kanülen empfehlen. Eine Übersicht finden Sie im geschützten Bereich auf der ABDA-Website im Dokument „Übersicht Impfzubehör“. Sobald die Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger erschienen ist, soll es weitere Informationen geben. 


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