Gesundheit

Shop Apotheke darf nicht mit Zava-Kooperation werben

Der Arzneimittelversender Shop Apotheke darf nicht mehr für eine Kooperation mit dem Telemedizinanbieter Zava werben, bei der Patient:innen aufgefordert werden, sich per Videosprechstunde behandeln zu lassen und die ausgestellten Rezepte an die Shop Apotheke zu übermitteln. Das hat das Landgericht Konstanz per einstweiliger Verfügung entschieden. Geklagt hatte ein Apotheker aus Konstanz.

Die Kooperation zwischen der niederländischen Shop Apotheke und dem mittlerweile in Irland firmierenden Telemedizin-Dienstleister Zava ist Apotheker:innen in Deutschland ein Dorn im Auge. Die beiden Apothekerkammern in Nordrhein-Westfale sind bereits juristisch gegen Shop Apotheke vorgegangen und konnten in den ersten beiden Instanzen einen Erfolg verbuchen.

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Doch auch einzelne Apotheker:innen setzen sich zu Wehr – unter anderem Murat Baskur, der in Konstanz zwei Apotheken betreibt, sowie die Vorsitzende der Freien Apothekerschaft Daniela Hänel. Ihnen ist eine etwas andere Werbung aufgefallen: „Jetzt den Arzt nach Hause holen“ lautete der Claim, mit dem Shop Apotheke auf Facebook sowie auf Flyern, die zum Beispiel Päckchen anderer Versandunternehmen beigelegt waren, für die Kooperation mit Zava warb. Patienten könnten „mit wenigen Klicks“ Rezepte online anfragen, eine Videosprechstunde in Anspruch nehmen und dann noch versandkostenfrei die verschriebenen Arzneimittel schnell erhalten. Nachdem Hinweise an Kammern und die ABDA ohne Folgen blieben, beschlossen Baskur, Hänel  und Co. selbst tätig zu werden.

Baskur zog gegen die Shop-Apotheke Service B.V. eine Tochter der Shop Apotheke, die den Marktplatz der Shop Apotheke betreibt und für die beanstandete Werbung verantwortlich ist, vor das Landgericht Konstanz. Mit seinem Rechtsanwalt Morton Douglas, der bereits zahlreiche Verfahren gegen niederländische Arzneimittelversender vor allem im Auftrag der Kammer Nordrhein geführt hat, wollte er dort eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen erwirken. Er sieht in der Bewerbung der Kooperation einen Verstoß sowohl gegen das Fernbehandlungswerbeverbot (§ 9 Heilmittelwerbegesetz – HWG) als auch gegen das apothekenrechtliche Verbot der Zuführung von Patienten (§ 11 Abs. 1 Apothekengesetz – ApoG). Solche Verstöße können einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.

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