Bundesverwaltungsgericht: Kommunen dürfen nicht Erstattung begrenzen
Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die tatsächlichen Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte erstatten. Diese seien immer „angemessen“, eine Beschränkung sehen die geltenden Vorschriften nicht vor, urteilte am Donnerstag, 28. Februar 2019, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 5 C 1.18).
Im konkreten Fall ging es um eine selbstständige Tagesmutter, die sich im Streitzeitraum von Juni bis Dezember 2012 freiwillig gesetzlich krank- und pflegeversichert hatte. Da ihr Ehemann als Polizeibeamter keiner gesetzlichen Krankenversicherung angehörte, berücksichtigte die Krankenkasse für die Berechnung der Kassenbeiträge nicht nur die Einnahmen der Frau, sondern auch die ihres Mannes mit. Monatlich sollte sie daher 253 Euro zahlen.
Von der Stadt Leipzig verlangte die Tagesmutter die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Beiträge, hier für sieben Monate insgesamt 1.771 Euro. Sie verwies dabei auf eine entsprechende Bestimmung im Sozialgesetzbuch VIII. Zur Förderung der Kindertagespflege müssen danach Kommunen die Hälfte der Beiträge „zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung“ erstatten.
Die Stadt lehnte dies ab. Sie gewährte lediglich eine Erstattung in Höhe von insgesamt rund 496 Euro. Nur dies sei „angemessen“. Dabei hatte die Kommune lediglich jene Kassenbeiträge zugrunde gelegt, die die Tagesmutter ohne die vorgeschriebene Berücksichtigung der Einkünfte ihres verbeamteten Mannes zu zahlen hätte.
Doch die Frau hat Anspruch auf Erstattung weiterer 390 Euro, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sei auf jeden Fall „angemessen“. Die Aufwendungen hierfür müssten daher zur Hälfte erstattet werden. Die Klägerin habe auch ihre tatsächlichen Aufwendungen belegt. Auf die Höhe der Beiträge komme es bei der gesetzlichen Versicherung nicht an. fle/mwo
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