Selbst kleine Apotheken-Werbegaben wie etwa Brötchengutscheinesind wettbewerbswidrig, wenn sie bei der Rezepteinlösung ausgegeben werden. Dashat der Bundesgerichtshof am gestrigen Donnerstag entschieden. Das Urteil wirdauch politisch diskutiert – schließlich steht das Thema Rx-Boni seit Jahrenganz oben auf der apothekenpolitischen Agenda. DAZ.online hat daher bei einigenArzneimittel-Experten im Bundestag nachgefragt.
Sowohl die Werbegabe eines Brötchen-Gutscheins als aucheines Ein-Euro-Gutscheins beim Erwerb eines Rx-Arzneimittels istwettbewerbswidrig. Beide Geschenke, so geringwertig sie auch sein mögen,verstoßen gegen die Rx-Preisbindung – und zwar auch nach dem EuGH-Urteil ausdem Jahr 2016. Dieses führt nicht zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung,so die Bundesrichter.
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Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Aber schon aus der Pressemitteilung des Gerichts wird deutich, dass die Richter den Zweck der fixen Rx-Preise nicht bezweifeln – nämlich die Sicherstellung einer im öffentlichen Interesse gebotenen flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Deshalb sei auch der durch die Preisbindung erfolgende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig.
Wie wirkt sich dieses Urteil nun auf die aktuelle politischeDebatte aus? Das Bundesgesundheitsministerium will das Rx-Boni-Verbot fürEU-Versender gerade aus dem Arzneimittelgesetz ins Sozialgesetzbuch (SGB) V „transportieren“ – fürdie inländischen Apotheken soll die Preisbindung natürlich auch erhaltenbleiben. Allerdings gilt der neue Regelungsort, das SGB V, nicht fürPrivatversicherte. Die Apotheker fordern daher, den AMG-Satz zurRx-Preisbindung beizubehalten. Wird ihre Forderung nach Gleichpreisigkeit durchdas Urteil gestärkt?
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