Der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht tagt zweimal jährlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Fristen für die Antragsstellung sind der 1. März und der 15. September. Nun wurde die Tagesordnung für die Sitzung am 26. Januar 2021 veröffentlicht: Dort zu finden sind Anträge zu löslichen Fluoriden, Tyrothricin, Bilastin und Dimenhydrinat.
Am gestrigen Montag wurde die Tagesordnung der 83. Sitzung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2 AMG veröffentlicht. Dort zu finden sind
- ein Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für lösliche Fluoride in festen oralen Zubereitungen zur Osteoporosebehandlung,
- ein Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für Bilastin 20 mg zur oralen Anwendung und, nicht zum ersten Mal,
- die Überprüfung der Verkaufsabgrenzung bei Patienten über 65 Jahren zu Dimenhydrinat.
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„Anträge auf Einführung oder Aufhebung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln können von unterschiedlichen Interessenten gestellt werden“, erklärt das BfArM auf seiner Homepage. Meist sind das pharmazeutische Unternehmer oder Behörden. Zweimal jährlich gibt dazu dann der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht seine Empfehlungen ab, denen der Verordnungsgeber in der Regel folgt, er kann aber auch davon abweichen.
Neu und besonders interessant für Apotheker dürfte nun der Punkt „Tyrothricin zur Behandlung von Erkrankungen im Mund- und Rachenraum“ auf der Tagesordnung für Januar 2021 sein. Solche Präparate würde der Antragsteller offenbar gerne der Verschreibungspflicht unterstellen. In Deutschland würde das Dorithricin Halstabletten oder Lemocin betreffen. Laut ABDA-Datenbank ist Tyrothricin in Dorithricin ein Lokalantibiotikum, genauer ein Peptidgemisch aus 80 Prozent Tyrocidinen und 20 Prozent Gramicidinen. „Es wirkt bakterizid gegen grampositive Mikroorganismen, vor allem gegen die an Mund- und Racheninfektionen häufig beteiligten Streptokokken und Staphylokokken, durch Schädigung deren Zytoplasmamembranen und Inaktivierung ihrer Reduktions-Oxidations-Systeme. Resistenzbildung gegenüber Tyrothricin ist bisher nur höchst selten beobachtet worden“, ist außerdem in der ABDA-Datenbank zu Lemocin zu lesen.
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Warum „Tyrothricin zur Behandlung von Erkrankungen im Mund- und Rachenraum“ unter die Verschreibungspflicht fallen sollte, geht aus der am 28. September veröffentlichten Tagesordnung nicht hervor. Apothekern dürfte aber bekannt sein, dass antibakteriell wirkende Substanzen bei akuten Halsschmerzen kaum angezeigt sind – denn häufig sind Viren deren Ursache. In der DAZ 42/2016 kann man außerdem nachlesen: „Fusafungin (Locabiosol®), ein weiteres Peptid-Antibiotikum, ist seit Ende Mai 2016 nicht mehr verkehrsfähig. Aufgrund schwerer allergischer Reaktionen und damit eines negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses wurde diesem Präparat die Zulassung entzogen.“ Generell sei der Zusatz von Lokalantibiotika in Hals- und Rachentherapeutika auch umstritten, weil bei manifesten bakteriellen Infektionen im Mund- und Rachenraum die alleinige lokale Antibiotikabehandlung nicht ausreicht.
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