Das Bundesgesundheitsministerium hat nochmals amEntwurf für das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken gefeilt, bevor ihndas Kabinett am kommenden Mittwoch beschließen soll. Auch die Regelung, mit der die Einhaltung der einheitlichenApothekenabgabepreise ins Sozialrecht überführt werden soll, wurde ein wenigumformuliert. Zudem wird zur Begründung der Neuregelung nun nicht mehr nur aufdas Sachleistungs-, sondern auch auf das Solidaritätsprinzip als eines dertragenden Strukturprinzipien des GKV-Systems verwiesen.
Nach Informationen von DAZ.online soll sich dasBundeskabinett am Mittwoch dieser Woche mit dem geplanten Apothekenstärkungsgesetz befassen. Bis zuletzt hatte es diesbezüglich noch Gespräche zwischen dem BMG und den Ministerien für Justiz und Wirtschaft gegeben – nach Informationen von DAZ.online, um den Gesetzestext möglichst europarechtskonform zu gestalten. Eine Vorab-Abstimmung auf EU-Ebene, wie von anderen Medien berichtet, soll es dem Vernehmen nach aber nicht gegeben haben. Schließlich habe das BMG auch schon frühzeitig ein EU-Notifizierungsverfahren ausgeschlossen, heißt es aus Koalitionskreisen. Beschließt das Kabinett dasVorhaben, kann das Gesetz nach der Sommerpause im Parlament besprochen werden.
Für das Gesetz liegt DAZ.online nun einneuer Entwurf vor. Zur Erinnerung: Die letztbekannte Kabinettsvorlage stammtevom 13. Juni. Ob die neue Entwurfsversion in dieser Fassung ins Kabinett kommt,ist aufgrund eines fehlenden Datums unklar. Kurzfristige Änderungen sind noch denkbar. Allerdings ist in dieser neuenVersion erneut an der Vorschrift nachgebessert worden, die dafür sorgen soll,dass Apotheken im Rahmen der GKV-Versorgung verschreibungspflichtigeArzneimittel nur zum einheitlichen Abgabepreis abgeben dürfen. Demnach sollen an§ 129 Absatz 3 SGB V folgende Sätze angefügt werden:
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