Gesundheit

Rechtsexperten sehen neue Gefahren im VOASG

Die ABDA und viele Apotheker setzen ihre Hoffnung auf das VOASG, das am 11. September „endlich“ im Bundestag ankommen soll. Doch diese Hoffnung ist offenbar trügerisch. Denn die Apothekenrechtsexperten Dr. Elmar Mand und Prof. Dr. Hilko Meyer haben in einer kritischen Analyse massive Schwächen im Gesetzentwurf entdeckt. Demnach würden die gewählten Formulierungen nicht einmal die gewünschte Preisbindung im GKV-Bereich sichern. Stattdessen würde die vorgesehene Streichung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG künftige Argumentationen für die Preisbindung sogar schwächen. 

In der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift „Arzneimittel&Recht“ präsentieren Dr. Elmar Mand und Professor Dr. Hilko Meyer ihre Analyse des Kabinettsentwurfs des Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) unter dem Titel „Arzneimittelpreisrecht auf dem Prüfstand“ – den vollständigen Text finden Sie auch hier. Dreh- und Angelpunkt des VOASG ist demnach die Streichung von § 78 Absatz 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz (AMG), mit dem die deutsche Preisbindung für Rx-Arzneimittel auf ausländische Anbieter übertragen wird. Ursprünglich wurde dieser Satz als Klarstellung ins Gesetz aufgenommen, aber eine Streichung würde so interpretiert, dass der Gesetzgeber nun eine andere Regelung wolle, argumentieren Mand und Meyer.

Formulierung schafft neue Rechtsunsicherheit

Dies werde insbesondere deshalb zum Problem, weil Mand und Meyer in der geplanten Formulierung der sozialrechtlichen Preisbindung im VOASG viel Interpretationsspielraum sehen. Die Gesetzesbegründung räumt ihre Zweifel nicht aus. Sie kritisieren, dass die gewählte Formulierung auf die Preisbindung im Arzneimittelgesetz verweist und dort zugleich die Übertragung auf das Ausland gestrichen werden soll. Somit könne argumentiert werden, dass die neue sozialrechtliche Preisbindung gerade nicht für ausländische Versender gelte. Neue Rechtsstreitigkeiten seien daher zu erwarten. Der Gesetzgeber könnte seinen Willen dagegen klar mit einer einseitigen Kollisionsnorm ausdrücken, die die neue Regelung zweifelsfrei auf das Ausland überträgt. Doch vermutlich sei der Verzicht auf eine solche Regel taktisch motiviert, um das diesbezügliche EU-Vertragsverletzungsverfahren zu beenden.

Lücke für Einzelverträge möglich

Doch selbst wenn die geplante sozialrechtliche Preisbindung rechtssicher formuliert wäre, sehen Mand und Meyer Probleme in ihrer unvollständigen Geltung nur für Sachleistungen. Ausgenommen wären neben Privatversicherten auch GKV-Versicherte, die eine andere Versorgung wählen. Dabei sei auch an einzelvertragliche Regelungen mit Krankenkassen über abweichende Preise zu denken. Im früheren Eckpunktepapier sei dies noch ausgeschlossen worden, später sei dies noch in der Begründung erwähnt worden, aber der jüngste Regierungsentwurf enthalte auch diesen Hinweis nicht mehr, warnen Mand und Meyer.

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